Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift: § .1 Regelungszweck

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Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift:

§ 1 Regelungszweck

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfe in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Die Beihilfe ergänzt die gesundheitliche Eigenvorsorge, die in der Regel aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV

1 Zu § 1 Regelungszweck

1.1 ¹Die Beihilfe ist eine eigenständige ergänzende beamtenrechtliche
Krankenfürsorge, die der Versicherungsfreiheit der Beamtinnen und Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung trägt. ²Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die den Beamtinnen und Beamten und ihren Familien gegenüber bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheitskosten mit dem Anteil zu beteiligen, der durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt wird. ³Diese verlangt jedoch keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen. 4Neben Beamtinnen und Beamten können weitere Personengruppen aufgrund spezialgesetzlicher Verweisungen einen Beihilfeanspruch haben (vgl. z. B. § 27 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes (AbgG), § 46 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) oder § 31 des Soldatengesetzes (SG)).


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