Praxisgebühr für Beamtinnen und Beamte

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Hinweis: Praxisgebühr für Beamtinnen und Beamte - von der Praxisgebühr befreit  

Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen sind von der Praxisgebühr befreit. Hierzu gehören

  • Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft,
  • Krebsfrüherkennungsuntersuchungen für Frauen ab dem 20. Lebensjahr Genitaluntersuchung, ab dem 30. Lebensjahr zusätzlich Brust- und Haut- sowie ab dem 45. Lebensjahr zusätzlich Dickdarm- und Rektumuntersuchung. Bei Männern ab 50. Lebensjahr Untersuchung des Dickdarms, der Prostata, des äußeren Genitals und der Haut, Darmspiegelung ab dem 56. Lebensjahr.
  • Gesundheits-Check ab dem 35. Lebensjahr alle zwei Jahre für gesetzlich Krankenversicherte. Schwerpunkte sind die Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.
  • Schutzimpfungen, insbesondere gegen Kinderlähmung, Diphtherie, Tetanus, Mumps, Masern, Röteln, Keuchhusten, Influenza, Hirnhauterreger (keine Reiseprophylaxe).
  • Jährlich zwei Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt.

Tipp: Doppelte Praxisgebühr für gesetzlich versicherte Beamte rechtmäßig

Zahlreiche Beamte müssen die Praxisgebühr praktisch doppelt bezahlen. Das Verwaltungsgericht (VG) Saarlouis wies die Klage eines Bundesbeamten gegen die Kürzung seiner Beihilfe um die Praxisgebühr zurück, obwohl er als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung bei Arztbesuchen pro Quartal bereits
zehn Euro bezahlen muss.

Der Beamte hatte gegen die Kürzung seiner Beihilfe um zehn Euro nach einer Zahnarztbehandlung geklagt. Dabei hatte der Kläger argumentiert, gegenüber seinen privat versicherten Kollegen, die keine Praxisgebühr bezahlen müssen, benachteiligt zu sein.

Das VG erklärte dagegen, die Kostendämpfungspauschale genannte Beihilfen-Kürzung von maximal 40,00 Euro pro Jahr belaste für sich gesehen die Beamten nicht übermäßig und sei damit zumutbar. Insoweit bestünden keine tief greifenden Bedenken gegen die Kürzungsregelung. Gleichzeitig stellte das VG klar, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung nicht lückenlos aufeinander abgestimmt werden müssten. Das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip verbiete lediglich, dem Beamten Risiken aufzubürden, deren wirtschaftliche Auswirkungen unüberschaubar seien. Im vorliegenden Fall sei aber eine Beeinträchtigung einer „amtsangemessenen Lebensführung" durch die Praxisgebühr nicht zu befürchten.

(VG Saarlouis, Urteil vom 21. 1. 2005 – Az.: 3 K 174/04 –)

 

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