Beihilfeverordnung: § 17 Verfahren

 

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Beihilfeverordnung 

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§ 17 Verfahren

(1) 1Die Beihilfen werden auf schriftlichen Antrag des Beihilfeberechtigten gewährt. 2Es sind die von der obersten Dienstbehörde bestimmten Formblätter zu verwenden. 3Über den Antrag entscheidet die Festsetzungsstelle.

(2) 1Eine Beihilfe wird nur zu Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Als Belege sind deutlich lesbare Kopien oder Zweitschriften einzureichen 3Belegen in ausländischer Sprache ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen. 4Eine Rücksendung dieser Belege erfolgt nicht.

(3) 1Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Entstehen der Aufwendungen (§ 5 Absatz 4 Satz 2) oder der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt hat. 2Eine Beihilfe 1. aus Anlass einer Pflege einer dauernd pflegebedürftigen Person (§ 9 Absatz 3 Sätze 4 und 6) ist spätestens Zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde, 2. zu den Aufwendungen

a) für Unterkunft und Verpflegung aus Anlass einer Heilkur (§ 8 Absatz 2 Nummer 2) ist spätestens zwei Jahre nach Beendigung der Heilkur,

b) für eine Säuglings- und Kleinkinderausstattung (§ 11 Absatz 2) ist spätestens zwei Jahre nach der Geburt, der Annahme als Kind oder der Aufnahme in den Haushalt,

c) aus Anlass eines Todesfalles (§ 12 Absatz 1) ist spätestens zwei Jahre nach diesem Todesfall zu beantragen. 3Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die Frist mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt hat.

(4) 1Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt 200 Euro überschreiten. 2Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diesen Betrag nicht, überschreiten sie aber insgesamt 15 Euro kann auch hierfür eine Beihilfe gewährt werden.

(5) Auf eine zu erwartende Beihilfe können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.

(6) 1Beträgt die Beihilfe mehr als 500 Euro, im Falle einer stationären Unterbringung oder einer Heilkur mehr als 1000 Euro, hat der Beihilfeberechtigte Originale der der Festsetzungsstelle vorgelegten Nachweise für die beihilfefähigen Aufwendungen noch drei Jahre nach dem Empfang der Beihilfe aufzubewahren. 2Einer Aufbewahrung der Originale durch den Beihilfeberechtigten bedarf es nicht, soweit sie bei einer Versicherung verbleiben und gewährleistet ist, dass der Beihilfeberechtigte der Festsetzungsstelle Originale, Kopien oder Reproduktionen der Nachweise vorlegen kann. 3Die Unterlagen nach Satz 1 oder Satz 2 hat der Beihilfeberechtigte der Festsetzungsstelle auf Anforderung vorzulegen. 4Die Festsetzungsstelle hat den Beihilfeberechtigten bei der Festsetzung der Beihilfe hierauf hinzuweisen.


 

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