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Beihilfeverordnung
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§ 17 a Kostendämpfungspauschalen
(1) 1Die nach Anwendung des § 17 zu gewährende Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem Aufwendungen entstanden sind, um Kostendämpfungspauschalen nach Absatz 2 gekürzt. 2Sofern das Entstehen von Aufwendungen durch Vorlage von Belegen nachzuweisen ist, ist das Datum der ersten Ausstellung der Rechnung für die Zuordnung zum jeweiligen Kalenderjahr maßgeblich.
(2) Höhe der Kostendämpfungspauschalen:
Stufe Besoldungsgruppen Beihilfeberechtigte Personen nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 Nummer 2 Nummer 3
1 Besoldungsgruppen A 7 bis A 8 25 Euro 20 Euro 12 Euro
2 Besoldungsgruppe A 9 50 Euro 40 Euro 24 Euro
3 Besoldungsgruppen A 10 und A 11 75 Euro 60 Euro 36 Euro
4 Besoldungsgruppe A 12 100 Euro 80 Euro 48 Euro
5 Besoldungsgruppen A 13 bis A 14
C 1, W 1, H 1 und H 2 150 Euro 120 Euro 72 Euro
6 Besoldungsgruppen A 15 und A 16,
B 1, C 2 und C 3, W 2 und W 3,
H 3 und H 4, R 1 und R 2 200 Euro 160 Euro 96 Euro
7 Besoldungsgruppen B 2 und B 3,
C 4, H 5, R 3 250 Euro 200 Euro 120 Euro
8 Besoldungsgruppen B 4 bis B 6,
R 4 bis R 6, 300 Euro 240 Euro 144 Euro
9 Besoldungsgruppe B 7 400 Euro 320 Euro 192 Euro
10 Höhere Besoldungsgruppen 500 Euro 400 Euro 240 Euro
(3) Die Beträge nach Absatz 2 werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert.
(4) 1Für die Zuteilung zu den Stufen nach Absatz 2 ist bei Versorgungsempfängern die Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge berechnet sind; Zwischenbesoldungsgruppen werden der Besoldungsgruppe mit derselben Ordnungsziffer zugeordnet. 2Dies gilt entsprechend für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsgruppe, eine Grundvergütung oder ein Lohn zugrunde liegt sowie für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge in festen Beträgen festgesetzt sind.
(5) Bei Waisen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3), bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale.
(6) Die Kostendämpfungspauschale nach den Absätzen 1 bis 4 vermindert sich um 25 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist.
(7) 1Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den Verhältnissen, die am ersten Januar des Jahres vorlagen, dem die Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 2 zugerechnet werden. 2Ersatzweise ist auf den ersten beziehungsweise bei vorheriger Beendigung der Beihilfeberechtigung auf den letzten Tag mit Beihilfeberechtigung abzustellen.
(8) Für Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit (§ 9) entfällt die Kostendämpfungspauschale.
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