Beihilfeverordnung: § 19 Übergangs- und Schlussvorschriften

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Beihilfeverordnung 

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§ 19 Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 26. Juni 1973 mit den Änderungen vom 4. Mai 1976 und 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 Seiten 234 und 464, 1976 Seite 127 und 1979 Seite 193) außer Kraft.

(3) 1Mehraufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen aus Anlass einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus und für entsprechende Leistungen werden in den Fällen, in denen Personen vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung 1. wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten gesondert berechenbare ärztliche Leistungen eines bestimmten Arztes in Anspruch genommen haben und in denen es sich als notwendig erweist, dass derselbe Arzt die Behandlung fortsetzt, 2. wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten gesondert berechenbare Leistungen in Anspruch genommen haben und in denen die Behandlung auf Grund eines bei Beendigung des früheren Behandlungsabschnitts bestehenden Behandlungsplans fortgesetzt wird, 3. trotz ausreichender Versicherung wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten von den Versicherungsleistungen ausgeschlossen oder in denen diese Leistungen eingestellt worden sind und in denen die Mehraufwendungen auf Grund dieser Leiden oder Krankheiten entstanden sind, 4. das 70. Lebensjahr vollendet haben, nach den bisherigen Vorschriften abgewickelt; dies gilt in den Fällen der Nummern 1 und 2 nur, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat, es sei denn, dass eine sofortige stationäre Behandlung geboten war. 2§ 15 gilt mit der Maßgabe, dass auch Leistungen aus einer Versicherung für gesondert berechenbare Wahlleistungen berücksichtigt werden. 3Absatz 4 bleibt unberührt.

(4) Aufwendungen für eine vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene stationäre Behandlung in einem Krankenhaus werden insoweit nach den bisherigen Vorschriften abgewickelt, als dies für den Beihilfeberechtigten günstiger ist.

(5) Beihilfefähige Aufwendungen, die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung entstanden sind, werden im Übrigen nach den bisherigen Vorschriften abgewickelt.

Gegeben in der Versammlung des Senats,

Hamburg, den 8. Juli 1985.


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