Beihilfeverordnung: § 8 Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkuren

 

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Beihilfeverordnung 

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§ 8 Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkuren

(1) Die Aufwendungen für eine Heilkur sind nur für die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen beihilfefähig.

(2) Aus Anlass einer Heilkur sind beihilfefähig die Aufwendungen 1. nach § 6 Nummern 1 bis 3, 2. für Unterkunft und Verpflegung für höchstens dreiundzwanzig Kalendertage einschließlich der Reisetage bis zum Betrag von 16 Euro täglich, für Begleitpersonen von Schwerbehinderten, bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung behördlich festgestellt ist, bis zum Betrag von 13 Euro täglich, wenn der Beihilfeberechtigte versichert, dass Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind, 3. nach § 6 Nummer 9, 4. für die Kurtaxe; dies gilt auch für die Begleitperson (Nummer 2), 5. für den ärztlichen Schlussbericht.

(3) Die Aufwendungen nach Absatz 2 Nummern 2 bis 5 sind nur beihilfefähig, wenn 1. nach einem Gutachten eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit

a) nach einer schweren Erkrankung eine Heilkur,

b) bei Vorliegen eines erheblichen chronischen Leidens eine balneo- oder klimatherapeutische Behandlung notwendig ist und nicht mit gleicher Erfolgsaussicht durch andere Heilmaßnahmen, insbesondere durch eine andere Behandlung am Wohn- oder Aufenthaltsort oder in der nächsten Umgebung, ersetzt werden kann, 2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat und 3. die Heilkur innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids begonnen wird.

(4) Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Heilkur darf nicht anerkannt werden, 1. wenn der Beihilfeberechtigte in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist; eine Beschäftigung gilt nicht als unterbrochen während der Zeit eines Erziehungsurlaubs sowie einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn anerkannt worden ist, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, 2. wenn im laufenden Kalenderjahr oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren wegen derselben Krankheit bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung (§ 7) oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist, 3. nach Stellung des Antrags auf Entlassung, 4. wenn bekannt ist, dass das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Heilkur enden wird, es sei denn, dass die Heilkur wegen der Folgen einer Dienstbeschädigung durchgeführt wird, 5. solange der Beihilfeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(5) Bei Anwendung des Absatzes 4 Nummer 1 steht die Zeit der Tätigkeit bei 1. Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Landtage und 2. Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden, der Zeit der Beschäftigung im öffentlichen Dienst gleich.

(6) Eine Heilkur im Sinne dieser Verordnung ist eine Kur, die unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem inländischen Mineral-, Moor- oder Seeheilbad oder für Klimaheilkuren oder Kneippheilkuren als geeignet anerkannten Ort durchgeführt wird; die Unterkunft muss sich im Kurort oder in der nächsten Umgebung befinden und ortsgebunden sein.


 

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