Beihilfeverordnung: § 9 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

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Beihilfeverordnung 

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§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

(1) 1Aus Anlass einer dauernden Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig. 2 § 6 bleibt unberührt.

(2) 1Dauernde Pflegebedürftigkeit ist nur bei Personen anzunehmen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. 2Die nach Satz 1 pflegebedürftigen Personen müssen mindestens der Pflegestufe I nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1014, 1015, 2797), zuletzt geändert am 5. Juni 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 1229), in der jeweils geltenden Fassung zuzuordnen sein. 3§§ 14 und 15 Absätze 1 und 2 SGB XI gelten entsprechend. 4 Bei einer stationären Pflege gelten § 43 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI entsprechend; der Umfang der pflegebedingten beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich nach § 84 Absatz 2 Sätze 2 und 3 SGB XI.

(3) 1Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte sind die Aufwendungen monatlich in der Pflegestufe

1. I ... bis zur Höhe von 20 vom Hundert,

2. II ... bis zur Höhe von 40 vom Hundert,

3. III ... bis zur Höhe von 60 vom Hundert

der durchschnittlichen Kosten für eine Berufspflegekraft der Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1 b zum BAT (§ 6 Nummer 7 Satz 4) beihilfefähig; bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand können in der Pflegestufe III Gesamtaufwendungen bis zur Höhe von 100 vom Hundert der in Halbsatz 1 genannten Kosten als beihilfefähig anerkannt werden. 2§ 6 Nummer 7 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend; Fahrkosten (§ 6 Nummer 9) sind nicht beihilfefähig. 3Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen wird eine Pauschalbeihilfe gewährt. 4Sie bestimmt sich nach den Pflegestufen des § 15 Absatz 1 SGB XI und wird monatlich in Höhe der in § 37 Absatz 1 Satz 3 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung für Pflegebedürftige der jeweiligen Pflegestufe genannten Beträge gewährt. 5Ein aus demselben Anlass zustehendes Pflegegeld aus der privaten oder sozialen Pflegeversicherung sowie aus demselben Anlass auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften zustehende Leistungen sind auf die Pauschalbeihilfe anzurechnen. 6Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, wird die Pauschalbeihilfe nach Satz 4 zur Hälfte gewährt; Satz 5 bleibt unberührt. 7§ 37 Absatz 2 SGB XI gilt sinngemäß. 8Beihilfen werden auch zu den Aufwendungen für Pflegeeinsätze nach § 37 SGB XI (Pflege-Pflichteinsätze) gewährt, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilig Zuschüsse zahlt. 9Der Umfang der anteiligen Beihilfeleistungen bestimmt sich nach § 37 Absatz 3 SGB XI . 10Für Personen, die nach § 28 Absatz 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte erhalten, gilt § 9 Absatz 8 entsprechend.

(4) Wird die häusliche Pflege teilweise durch Pflegekräfte (Absatz 3 Sätze 1 und 2) und teilweise durch sonstige Personen (Absatz 3 Satz 3) erbracht, wird die Beihilfe nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie 4 bis 6 anteilig gewährt.

(5) 1Bei einer häuslichen Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson ( § 39 SGB XI) sind die Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege nur beihilfefähig, soweit die private oder die soziale Pflegeversicherung hierfür Leistungen erbringt. 2Beihilfefähig ist der Betrag, aus dem sich die jeweilige Leistung der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung errechnet. 3Die Sätze 1 und 2 gelten bei Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und für Maßnahmen zur Verbesserung des häuslichen Umfeldes der pflegebedürftigen Person ( § 40 Absätze 1 bis 4 SGB XI) entsprechend.

(6) 1Bei einer teilstationären Pflege in einer geeigneten Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege ( § 41 Absatz 1 SGB XI) gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. 2Bei einer vorübergehenden Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung ( § 42 Absatz 1 SGB XI) sind die Aufwendungen nur beihilfefähig, soweit die private oder die soziale Pflegeversicherung hierfür Leistungen erbringt. 3Beihilfefähig ist der Betrag, aus dem sich die jeweilige Leistung der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung errechnet.

(7) 1Bei einer stationären Pflege in Krankenhäusern, Heil- oder Pflegeanstalten oder Pflegeheimen mit regelmäßiger ärztlicher Krankenbetreuung sind abweichend von § 6 Nummer 6 die Kosten für Unterbringung und Verpflegung bis zum niedrigsten Satz in den für eine Unterbringung in Betracht kommenden öffentlichen oder freien gemeinnützigen Anstalten oder Pflegeheimen am Ort der Unterkunft oder in der nächsten Umgebung, höchstens jedoch bis zu 80 vom Hundert des Pflegesatzes für die staatlichen Pflegeheime der Freien und Hansestadt Hamburg, insoweit beihilfefähig, als sie monatlich folgende Beträge übersteigen: 1. für Beihilfeberechtigte mit

a) einem Angehörigen ... 102 Euro

b) zwei oder drei Angehörigen ... 89 Euro,

c) mehr als drei Angehörigen ... 76 Euro;

diese Beträge gelten in Fällen, in denen mehr als eine Person dauernd untergebracht ist, für jede untergebrachte Person, 2. bei gleichzeitiger Unterbringung des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen 60 vom Hundert der Dienst- oder Versorgungsbezüge sowie der Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Altersversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, 3. für Beihilfeberechtigte ohne Angehörige bei

a) körperlicher Erkrankung ... 60 vom Hundert,

b) geistiger Erkrankung ... 80 vom Hundert

der Dienst- oder Versorgungsbezüge sowie der Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Altersversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes. 2Ist die Unterbringung in einem Krankenhaus notwendig, gilt im Übrigen bei einer Unterbringung in einem 1. öffentlichen oder gemeinnützigen Krankenhaus § 6 Nummer 6 Satz 1, 2. privaten Krankenhaus § 6 Nummer 6 Satz 3 zweiter Halbsatz entsprechend. 3Sind Angaben über den Anteil der Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Pflegesatz nicht zu erlangen, gelten 80 vom Hundert als Kosten für Unterkunft und Verpflegung. 4 Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 berücksichtigungsfähig oder nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind oder als selbst beihilfeberechtigt gelten (§ 4 Absätze 3 bis 5).

(8) 1Für Personen, die nach § 28 Absatz 2 SGB XI die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zur Hälfte erhalten, wird in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 und der Absätze 3 und 5 bis 7 eine Beihilfe in wertmäßig gleicher Höhe gewährt. 2§ 5 Absatz 5 und § 14 finden keine Anwendung. 3Über den Gesamtwert nach Satz 1 hinausgehende Aufwendungen sind nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 4 und der Absätze 3 und 5 bis 7 beihilfefähig.

(9) 1Das Vorliegen einer dauernden Pflegebedürftigkeit nach Absatz 2 ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das Angaben über die Art der Behinderung und die Verrichtungen, für die die pflegebedürftige Person der Hilfe bedarf, enthalten muss. 2Bei Personen, die in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert sind, entscheidet die Festsetzungsstelle auf Grund des für die Versicherung erstellten Gutachtens über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 4 und den Absätzen 3 und 5 bis 8; § 5 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. 3Im Übrigen entscheidet die Festsetzungsstelle auf Grund eines Gutachtens eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Arztes. 4Die Beihilfe wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem erstmalig ein Antrag bei der Festsetzungsstelle gestellt worden ist, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

(10) 1Bei einer Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen ( § 71 Absatz 4 SGB XI), bestimmen sich Art und Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen nach § 43 a SGB XI . 2Für Personen, die nach § 28 Absatz 2 SGB XI die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zur Hälfte erhalten, gilt Absatz 8 entsprechend.


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