Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift: § 19 19 Psychosomatische Grundversorgung

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Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)

§ 19 Psychosomatische Grundversorgung
(1) Die psychosomatische Grundversorgung, zu der Beihilfe gewährt wird, umfasst
1. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte oder
2. übende und suggestive Interventionen nach den Nummern 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose).
(2) Aufwendungen sind je Krankheitsfall beihilfefähig für
1. verbale Intervention als einzige Leistung für bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,
2. autogenes Training und Jacobsonsche Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich sowie
3. Hypnose als Einzelbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen.
Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen nicht in derselben Sitzung mit Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 kombiniert werden. Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention nach Nummer 849 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen der Ärztin oder des Arztes beihilfefähig. [Absatz 3 aufgehoben]

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV

19 Zu § 19 Psychosomatische Grundversorgung
19.1 (bleibt frei)
19.2 Zu Absatz 2
19.2.1 Ein „Krankheitsfall" umfasst die auf einer verbindenden Diagnose beruhende und im Wesentlichen einer einheitlichen Zielsetzung dienende Psychotherapie in einer akuten Krankheitsperiode. Der Begriff des Krankheitsfalls ist daher enger als der des Behandlungsfalls im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
[Absatz 3 aufgehoben]
19.3 (bleibt frei)


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