Beihilfeverordnung - Hessen

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Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt, dennoch orientieren sich viele Länder an den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV). Der Ratgeber erläutert die Beihilfevorschriften des Bundes, vom Bund abweichende Landesvorschriften werden in einem eigenen Kapitel dargestellt und kommentiert. Die BhV sind im Wortlaut dokumentiert. Als besonderen Service finden Sie ein ausführliches Verzeichnis von beihilfefähigen Kliniken. Den beliebten Ratgeber können Sie hier für nur 7,50 Euro bestellen.

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Beihilfeverordnung - Hessen

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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen
(Beihilfeverordnung)

Stand: 01.01.2006

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zweckbestimmung und Rechtsnatur 

§ 2 Beihilfeberechtigte Personen 

§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige 

§ 4 Zusammentreffen mehrerer
Beihilfeberechtigungen sowie einer
Beihilfeberechtigung mit einer
Berücksichtigungsfähigkeit als
Angehöriger
 

§ 5 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen 

§ 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei
Krankheit
 

§ 7 Beihilfefähige Aufwendungen bei
Sanatoriumsbehandlung
 

§ 8 Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur

§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei
Früherkennungs- und Vorsorge-
maßnahmen
 

§ 11 Beihilfefähige Aufwendungen bei
Empfängnisregelung, Schwanger-schaftsabbruch und Sterilisation

§ 12 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt

§ 13 Beihilfefähige Aufwendungen in
Todesfällen

§ 14 Beihilfefähige, außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland
entstandene Aufwendungen

§ 15 Bemessung der Beihilfe

§ 16 Beihilfen beim Tode des
Beihilfeberechtigten

§ 17 Verfahren

§ 18 Übergangs- und
Schlussvorschriften

§ 19 Aufhebung des bisherigen Rechts

§ 20 Verwaltungsvorschriften

§ 21 In-Kraft-Treten 

§ 22


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