Beihilfenverordnung - Nordrhein-Westfalen

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Der beliebte Ratgeber "Die Beihilfe" informiert Beihilfeberechtigte (z. B. Beamte, Beamtenanwärter, Referendare, Lehramtsanwärter, Ruhestandsbeamte) über das Beihilferecht im Bund und in den Ländern.

Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt, dennoch orientieren sich viele Länder an den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV). Der Ratgeber erläutert die Beihilfevorschriften des Bundes, vom Bund abweichende Landesvorschriften werden in einem eigenen Kapitel dargestellt und kommentiert. Die BhV sind im Wortlaut dokumentiert. Als besonderen Service finden Sie ein ausführliches Verzeichnis von beihilfefähigen Kliniken. Den beliebten Ratgeber können Sie hier für nur 7,50 Euro bestellen.

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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen

in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

 Beihilfenverordnung (BVO) von Nordrhein-Westfalen

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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
(Beihilfenverordnung - BVO - des Landes Nordrhein-Westfalen)

Stand: 14.12.2004

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 1 Beihilfeberechtigte Personen 

§ 2 Beihilfefälle

§ 3 Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen

§ 4 Beihilfefähige Aufwendungen
in Krankheitsfällen

Link-Tipp: Verzeichnis
der Gutachter gemäß Nummer 2
der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Nr. 1
Satz 5 BVO

§ 5 Beihilfefähige Aufwendungen
bei dauernder Pflegebedürftigkeit
 

§ 6 Beihilfefähige Aufwendungen
bei Sanatoriumsaufenthalt
 

§ 7 Beihilfefähige Aufwendungen
bei Heilkuren
 

§ 8 Beihilfefähige Aufwendungen
bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch und einer durch Krankheit
erforderlichen Sterilisation
sowie bei Empfängnisregelung

§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen in Geburtsfällen

§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Behandlung im Ausland   

§ 11 Beihilfefähige Aufwendungen
in Todesfällen

§ 12 Bemessung der Beihilfen

§ 12 a Kostendämpfungspauschale

§ 13 Verfahren

§ 14 Gewährung von Beihilfe
an Hinterbliebene und andere
Personen in Todesfällen

§ 15 Besondere Bestimmungen
für die Gemeinden, Gemeindeverbände
und sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts
 

§ 16 Übergangs- und Schlussvorschriften

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Anlage 1
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen
und Maßnahmen der psychosomatischen
Grundversorgung
(Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5)
 

Anlage 2

Anlage 3 Heilbäderverzeichnis (Ausland)

Verzeichnis der Gutachter 

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