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01.01.2005: Zahnersatz - Beihilfefähigkeit zahntechnischer Leistungen
Ab 01.01.2005 sind die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C (konservierende Leistungen) Nummern 213 bis 232, F (prothetische Leistungen) und K (implantologische Leistungen) des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik – außer Glaskeramik (vgl. Nr. 7b) der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV) – zu 40% beihilfefähig.
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