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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 23e Zulage für Kampfschwimmer und Minentaucher
vom 27. Mai 2013, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 597, 598)
§ 23e Zulage für Kampfschwimmer und Minentaucher
(1) Soldaten, die als Kampfschwimmer verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer befinden, erhalten eine Zulage (Kampfschwimmerzulage) in Höhe von 300 Euro monatlich.
(2) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 184,07 Euro monatlich.
(3) Soldaten, die nicht als Kampfschwimmer oder Minentaucher verwendet werden, jedoch
1. im Besitz des gültigen Kampfschwimmer- oder Minentaucherscheines sind und
2. zur Erhaltung des Kampfschwimmer- oder Minentaucherscheines verpflichtet sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 46,02 Euro monatlich.
(4) Die Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c und der Fliegerzulage nach § 23f.
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