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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 23i Zulage im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Radarführungsdienst
vom 27. Mai 2013, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 597, 598)
§ 23i Zulage im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Radarführungsdienst
(1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Radarführungsdienst, die in militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen Belastungswert von 1.000 übersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als
1. Flugsicherungskontrollpersonal,
2. Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren oder
3. Betriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen
verwendet werden, erhalten eine Zulage. Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebspersonals im Radarführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.
(2) Bewertungsmaßstab für die Höhe der Zulage ist ein Belastungswert, der sich errechnet aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgewickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder Radarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen ist. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davorliegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zugrunde zu legen.
(3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhängigen Bewertung und der Zugehörigkeit des Beamten oder Soldaten zu einer bestimmten Personengruppe steht die Zulage monatlich wie folgt zu:
Belastungswert Gruppe
Flugsiche-
rungs-kontroll-personal,
Betriebspersonal des Radar-
führungsdienstes mit
Radarleit-Jagdlizenz und/ oder
Luftlagelizenz
Aufsichtspersonal
(Einsatz Stabsoffiziere,
Radarleit-Stabsoffiziere
mit Radarführungs-
lizenz)
Flugabferti-
gungs-personal, übriges
Betriebspersonal des
Radarführungsdienstes
Höhe der Zulage
Höhe der Zulage
Höhe der Zulage
81,81 Euro
76,69 Euro
30,68 Euro
1.001-2.000
102,26 Euro
76,69 Euro
40,90 Euro
2.001-4.500
II
122,71 Euro
76,69 Euro
51,13 Euro
4.501-7.000
III
143,16 Euro
76,69 Euro
61,36 Euro
mehr als 7.000
IV
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes - einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile - zu den einzelnen Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jeweils nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.
(5) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
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