Landesbesoldungsgesetz (LBesG M-V) Mecklenburg-Vorpommern: § 25 Besoldungsordnungen A und B

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Abschnitt II
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und B

Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V):

§ 25 Besoldungsordnungen A und B

(1) Die Zuordnung der Ämter der Beamtinnen und Beamten zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen sowie die Gewährung besonderer Zulagen werden in den Besoldungsordnungen A und B geregelt. Die § 26 (Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie Zweckverbände, Verordnungsermächtigungen), § 32 (Besoldungsordnung W) und § 39 (Besoldungsordnung R) bleiben unberührt.

(2) Die Besoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Besoldungsordnung B - feste Gehälter - sind in Anlage 1 ausgewiesen.

(3) Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf

1. den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
2. die Laufbahn,
3. den Verwendungsbereich oder den Laufbahnzweig.

Die Grundamtsbezeichnungen „Rätin, Rat“, „Oberrätin, Oberrat“, „Direktorin, Direktor“ und „Leitende Direktorin, Leitender Direktor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden, nicht abschließend.

(4) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet für die Beamtinnen und Beamten des Landes die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, soweit sie nicht durch Laufbahnverordnungen, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder andere Rechtsvorschrift geregelt sind oder die Ausübung der Befugnis einer anderen Stelle übertragen wurde. Für die Beamtinnen und Beamten der in § 1 Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Dienstherren werden die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen von der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde festgesetzt.


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Ahrenshoop und das Künstlerdorf, Die Landeshauptstadt Schwerin, Insel Hiddensee, Insel Rügen und der Jasmund Nationalpark, Müritz Nationalpark, Mecklenburgische Seenplatte, Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft, Rostock, Sonneninsel Usedom, Warnemünde und Hansestadt Wismar.

Küste und ihre Inseln

Fischland-Darß-Zingst (perfekt für Naturfans). Feine Sandstrände, dichte Wälder und den berühmten Weststrand.

Insel Rügen: Nationalpark Jasmund mit dem Kredifelsen sowie einer einzigartigen Bäderarchitektur in Binz.

Insel Hiddensee: Ganz ruhig und ohne Autos. Ideal zum Abschalten und Wandern.
Insel Usedom: Die Sonneninsel hat weite Sandstrände und sehr schöne Seebrücken in den Kaiserbädern.

Die Seen und das Binnenland

Mecklenburgische Seenplatte: Das „Land der 1.000 Seen“. Müritz ist der größte Binnensee. Ein Paradies zum Bootfahren und Radeln.

Mecklenburgische Schweiz: Eine hügelige Landschaft mit klaren Seen, alten Alleen und verträumten Gutshäusern.

Historische Städte

Rostock, Wismar & Stralsund: Diese Hansestädte haben alte, wunderschöne Backstein-Altstädte, die zum Teil zum UNESCO-Welterbe gehören.

Schwerin: Die Landeshauptstadt besticht durch das märchenhafte Schweriner Schloss auf einer Insel.

Warnemünde: klassischer Ort an der Ostsee mit einem wunderschönen Strand, Leuchtturm und Fischbrötchen am Hafen.

 

Red 20260814

 

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