Landesbesoldungsgesetz (LBesG M-V) Mecklenburg-Vorpommern: § 59 Zulage für die zeitlich befristete Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes im krankheitsbedingten Vertretungsfall

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Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen, sonstige Zuschläge
Unterabschnitt 1
Zulagen

Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V):

§ 59 Zulage für die zeitlich befristete Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes im krankheitsbedingten Vertretungsfall

(1) Werden Berechtigten nach § 1 zeitlich befristet die Aufgaben eines höherwertigen Amtes im Vertretungsfall übertragen, weil die Inhaberin oder der Inhaber des Dienstpostens, dem diese Aufgaben zugeordnet sind, dauerhaft erkrankt ist, und haben sie diese Aufgaben mindestens sechs Monate ununterbrochen ausgeübt, erhalten sie ab dem siebten Monat für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben, längstens für zwei Jahre, eine Stellenzulage. Der zeitlich befristeten Übertragung der Aufgaben nach Satz 1 steht die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die geschäftsplanmäßige Vertreterin oder den geschäftsplanmäßigen Vertreter gleich.

(2) Die Stellenzulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt derjenigen Besoldungsgruppe gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch für einen Unterschied von zwei Besoldungsgruppen. Auf die Stellenzulage sind die Strukturzulage, Amtszulagen und Stellenzulagen nach diesem Gesetz anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünden. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Berechtigten nach § 1 die im Vergleich zu dem verliehenen Amt höherwertigen Tätigkeiten einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers im Vertretungsfall übertragen werden, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt ist. Eine im Vergleich zu dem verliehenen Amt höherwertige Tätigkeit liegt vor, wenn diese Tätigkeit nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gemäß § 22 einem höherwertigen Amt zuzuordnen wäre. Bei der Anwendung von Absatz 2 ist von diesem fiktiven höherwertigen Amt einschließlich einer damit verbundenen Strukturzulage, Amtszulage und Stellenzulage auszugehen.


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Ahrenshoop und das Künstlerdorf, Die Landeshauptstadt Schwerin, Insel Hiddensee, Insel Rügen und der Jasmund Nationalpark, Müritz Nationalpark, Mecklenburgische Seenplatte, Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft, Rostock, Sonneninsel Usedom, Warnemünde und Hansestadt Wismar.

Küste und ihre Inseln

Fischland-Darß-Zingst (perfekt für Naturfans). Feine Sandstrände, dichte Wälder und den berühmten Weststrand.

Insel Rügen: Nationalpark Jasmund mit dem Kredifelsen sowie einer einzigartigen Bäderarchitektur in Binz.

Insel Hiddensee: Ganz ruhig und ohne Autos. Ideal zum Abschalten und Wandern.
Insel Usedom: Die Sonneninsel hat weite Sandstrände und sehr schöne Seebrücken in den Kaiserbädern.

Die Seen und das Binnenland

Mecklenburgische Seenplatte: Das „Land der 1.000 Seen“. Müritz ist der größte Binnensee. Ein Paradies zum Bootfahren und Radeln.

Mecklenburgische Schweiz: Eine hügelige Landschaft mit klaren Seen, alten Alleen und verträumten Gutshäusern.

Historische Städte

Rostock, Wismar & Stralsund: Diese Hansestädte haben alte, wunderschöne Backstein-Altstädte, die zum Teil zum UNESCO-Welterbe gehören.

Schwerin: Die Landeshauptstadt besticht durch das märchenhafte Schweriner Schloss auf einer Insel.

Warnemünde: klassischer Ort an der Ostsee mit einem wunderschönen Strand, Leuchtturm und Fischbrötchen am Hafen.

 

Red 20260814

 

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