Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie 

§ 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen (§ 39 Abs. 1) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig vom Hundert des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in § 36 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

40.1
Bedürftigkeit liegt vor, wenn die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage der Betroffenen geboten ist. Die Tz 15.1.5 gilt entsprechend.

Hinweise:
Verwandte der aufsteigenden Linie i. S. d. Vorschrift sind die Eltern, Großeltern (§ 1589 BGB) usw., auch im Falle der Annahme als Kind (§§ 1741 bis 1772 BGB), nicht dagegen die Stief-, Pflege- und Schwiegereltern.


 

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