
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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Zur Übersicht der Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV)
Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV): § 12a Systemische Therapie
§ 12a Systemische Therapie
(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:
Einzelbehandlung
Gruppenbehandlung
1. Regelfall
36 Sitzungen
36 Sitzungen
2. Ausnahmefälle
weitere 12 Sitzungen
weitere 12 Sitzungen
(2) § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Wird die Behandlung durch ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten durchgeführt, müssen diese die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“
1. für
a) Psychiatrie und Psychotherapie oder
b) Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
führen oder
2. Ärztinnen oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ sein.
Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten können die Behandlung durchführen, wenn sie eine erfolgreiche Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie nachweisen können.
(4) Ferner können Behandlungen durchgeführt werden von
1.Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung,
2. Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung,
3. Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach § 11 oder § 12 und einer Zusatzqualifikation im Sinn des § 6 Abs. 8 der Psychotherapie-Vereinbarung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.
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Red 20251125