
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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Zur Übersicht der Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV)
Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV): § 13 Nicht beihilfefähige psychotherapeutische Behandlungsverfahren
§ 13 Nicht beihilfefähige psychotherapeutische Behandlungsverfahren
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
1. Familientherapie,
2. Funktionelle Entspannung nach M. Fuchs,
3. Gesprächspsychotherapie (z.B. nach Rogers),
4. Gestalttherapie,
5. Körperbezogene Therapie,
6. Konzentrative Bewegungstherapie,
7. Logotherapie,
8. Musiktherapie,
9. Psychodrama,
10. Respiratorisches Biofeedback,
11. Transaktionsanalyse.
Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinn der §§ 9 bis 12a gehören Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind. Entsprechendes gilt für Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, für heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie für psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.
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Red 20251125