Beihilfe-online: Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) § 16 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV): § 16 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

 

§ 16 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig bei Vorliegen mindestens einer der folgenden Indikationen:

1. Kiefergelenks- und Muskelerkrankungen (Myoarthropathien, craniomandibuläre Dysfunktionen, myofasciales Schmerzsyndrom),

2. im Zusammenhang mit der Behandlung von Zahnfleischerkrankungen (Parodonthopathien),

3. umfangreiche Gebisssanierungen,

4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen (einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen),

5. im Zusammenhang mit der Behandlung von Aufbissschienen mit adjustierten Oberflächen nach Anlage 1 Nr. 7010 und 7020.

Eine umfangreiche Gebisssanierung liegt nur vor, wenn insgesamt mindestens acht Seitenzähne mit Inlays oder Kronen sanierungsbedürftig sind oder fehlen. Außerdem ist der erhobene Befund in geeigneter Form nachzuweisen.


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Red 20251125

 

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