Hamburg: Beihilfeverordnung § 16 Fahrtkosten

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

 Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken 

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern selbst komplizierte Sachverhalte in verständlicher Form.

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden


.

>>> zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Hamburg:

 

Hamburg: Beihilfeverordnung § 16 Fahrtkosten

 

§ 16 Fahrtkosten

(1) Die Aufwendungen für die Beförderung der oder des Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger und einer erforderlichen Begleitperson sind bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel sowie die Gepäckbeförderung beihilfefähig bei Inanspruchnahme ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen, Heilbehandlungen oder bei Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen (§§ 5 bis 7, 9, 10 und 18). Höhere Beförderungskosten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie unvermeidbar waren. Wird in diesen Fällen ein privater Personenkraftwagen benutzt, sind 0,30 Euro je Kilometer beihilfefähig.

(2) Von den nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen ist vor der Berechnung der Beihilfe jeweils ein Betrag in Höhe von 10 vom Hundert der jeweiligen Beförderungskosten für jede einfache Fahrt, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro abzuziehen; allerdings nicht mehr als die Beförderungskosten der jeweiligen Fahrt; § 8 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die

1. Beförderung weiterer Personen sowie des Gepäcks bei Benutzung privater Personenkraftwagen,

2. Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel am Wohn- oder Aufenthaltsort der oder des Behandelten oder bei einfachen Entfernungen bis 30 Kilometer,

3. Mehrkosten der Beförderung an einen anderen als den nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist,

4. Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubs- oder anderen privaten Reise,

5. Beförderung im Zusammenhang mit Kuren oder kurähnlichen Maßnahmen; §§ 20 und 21 bleiben unberührt.


Besonderes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beihilfe in Bund und Ländern. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht für Tarifkräfte und Beamte, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld sowie Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei Bücher als PDF: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern >>>zur Bestellung



Red 20260629

mehr zum Thema:
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.beihilfe-online.de © 2026