Hamburg: Beihilfeverordnung § 17 Unterkunftskosten bei auswärtigen ambulanten Behandlungen

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Hamburg: Beihilfeverordnung § 17 Unterkunftskosten bei auswärtigen ambulanten Behandlungen

 

§ 17 Unterkunftskosten bei auswärtigen ambulanten Behandlungen

Beihilfefähig sind die Aufwendungen für

1. Unterkunft bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich, wenn

a) ein anderer Ort für eine ambulante Untersuchung, Behandlung oder dergleichen aufgesucht werden muss,

b) eine Kur oder ein ähnliches Heilverfahren nicht vorliegt und

c) die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit auf Grund eines Gutachtens einer oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder Arztes vorher anerkannt hat;
bestätigt die oder der von der obersten Dienstbehörde bestimmte Ärztin oder Arzt, dass eine Begleitperson notwendig ist, sind die Kosten für Unterkunft für die Begleitperson ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich beihilfefähig;

2. Unterkunft und Verpflegung bis zum Höchstbetrag von 9 Euro täglich, wenn bei einer Heilbehandlung (§ 9) eine Heimunterbringung erforderlich wird; dies gilt nicht, wenn eine Beihilfe zu den Aufwendungen für eine stationäre Pflege oder für eine Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe gewährt wird.


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Red 20260629

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