Beihilfeverordnung: § 18 Übergangs- und Schlussvorschriften

 

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Beihilfeverordnung 

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§ 18 Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Empfänger von Unterhaltsbeiträgen, die nach bisherigem Recht beihilfeberechtigt waren, aber nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllen, bleiben beihilfeberechtigt, solange sie oder ihre Hinterbliebenen Unterhaltsbeiträge erhalten. Dies gilt auch für gnadenweise zugebilligte Unterhaltsbeiträge.

(2) Für Beihilfeberechtigte, die im Zeitpunkt des In?Kraft?Tretens dieser Verordnung Ansprüche nach den §§ 141a und 141c des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), haben, gilt § 5 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 entsprechend.

(3) Ist der Tod eines Beihilfeberechtigten während einer Dienstreise oder einer Abordnung oder vor der Ausführung eines dienstlich bedingten Umzuges außerhalb des Familienwohnsitzes des Verstorbenen eingetreten, sind die Kosten der Überführung der Leiche oder Urne ohne die Beschränkung des § 13 Abs. 2 beihilfefähig; der Bemessungssatz für diese Kosten beträgt 100 vom Hundert.

(4) Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 in der bis zum 30. April 2001 geltenden Fassung beihilfeberechtigten Personen bleiben nach den Vorschriften dieser Verordnung in der jeweiligen Fassung beihilfeberechtigt, solange das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus ununterbrochen fortbesteht. Dies gilt auch für Fälle, in denen am 30. April 2001 eine Beihilfeberechtigung wegen des Bezugs einer Rente auf Zeit oder wegen einer Beurlaubung ohne Vergütung oder Lohn nicht bestand. Wird im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nach Satz 1 ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Arbeitgeber mit Dienstherrnfähigkeit im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes begründet, bleibt die Beihilfeberechtigung erhalten.


 

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