Sachsen: Beihilfeverordnung § 8 Aufwendungen für Heilkuren und Müttergenesungskuren

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Beihilfeverordnung des Landes Sachsen: § 8 Aufwendungen für Heilkuren und Müttergenesungskuren

 

§ 8 Aufwendungen für Heilkuren und Müttergenesungskuren

(1) Das vom Bundesministerium des Innern als Anhang 2 zu § 8 Abs. 6 BhV herausgegebene Heilkurorteverzeichnis Inland ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Beihilfefähig sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 bis 5 BhV auch Aufwendungen für Müttergenesungskuren oder Mutter-Kind-Kuren für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige in Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Mütterge-nesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung. Dies gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen.

(3) Werden die Aufwendungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BhV pauschal in Rechnung gestellt und besteht dafür eine Preisvereinbarung mit einem Sozialleistungsträger, ist der Pau-schalpreis abzüglich eines Betrages von 12,50 EUR täglich beihilfefähig.


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Red 20260626

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