Sachsen: Beihilfeverordnung § 9 Aufwendungen in Todesfällen

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Beihilfeverordnung des Landes Sachsen: § 9 Aufwendungen in Todesfällen

 

§ 9 Aufwendungen in Todesfällen

Abweichend von § 12 BhV sind in Todesfällen nur Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV bis zu sechs Monaten, in Ausnahmefällen bis zu einem Jahr nach dem Todesfall beihilfefähig, wenn mindestens ein pflegebedürf-tiger berücksichtigungsfähiger oder selbst beihilfeberechtigter Familienangehöriger oder ein berücksichtigungsfähiges Kind unter 15 Jahren im Haushalt verbleibt und der Haushalt beim Tode des den Haushalt allein führenden Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person weitergeführt werden kann.


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Red 20260626

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