Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift: § .1 Regelungsgegenstand

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Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift:

 

§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Gewährung von Beihilfe nach § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes.

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV

1 Zu § 1 Regelungszweck
1.1 Die Beihilfe ist eine eigenständige ergänzende beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die der Versicherungsfreiheit der Beamtinnen und Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung trägt. Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die den Beamtinnen und Beamten und ihren Familien gegenüber bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheitskosten mit dem Anteil zu beteiligen, der durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt wird. Diese verlangt jedoch keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen. Neben Beamtinnen und Beamten können weitere Personengruppen aufgrund spezialgesetzlicher Verweisungen einen Beihilfeanspruch haben (vgl. z. B. § 27 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes (AbgG), § 46 des Deutschen Richtergesetzes [DRiG] oder § 31 des Soldatengesetzes [SG]).


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