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Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)
Auf Grund des § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wurde die neue Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) verordnet. Die BBhV wurde zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 01.12.2020 (BGBl. I S. 2713; 2021 I 343) geändert.
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland
§ 4 Berücksichtigungsfähige Angehörige
§ 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
§ 7 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch
§ 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit
§ 9 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen
Kapitel 2
Aufwendungen in Krankheitsfällen
Abschnitt 1
Ambulante Leistungen
§ 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
§ 16 Auslagen, Material- und Laborkosten
§ 17 Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf
§ 18 Psychotherapeutische Leistungen
§ 19 Psychosomatische Grundversorgung
§ 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
Abschnitt 2
Sonstige Aufwendungen
§ 22 Arznei- und Verbandmittel
§ 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
§ 28 Familien- und Haushaltshilfe
§ 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland
§ 30a Neuropsychologische Therapie
§ 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
Abschnitt 3
Rehabilitation
§ 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
§ 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen
Kapitel 3
Aufwendungen in Pflegefällen
§ 38 Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege
Kapitel 4
Aufwendungen in anderen Fällen
§ 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
§ 42 Schwangerschaft und Geburt
§ 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch
§ 44 Tod der oder des Beihilfeberechtigten
§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung und Organspende
Kapitel 5
Umfang der Beihilfe
§ 47 Abweichender Bemessungssatz
Kapitel 6
Verfahren und Zuständigkeit
§ 52 Zuordnung von Aufwendungen
§ 53 Elektronische Gesundheitskarte
Kapitel 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2)
Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs und Behandlungen
noch machen
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 3 Satz 4)
Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen
Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21)
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der
psychosomatischen Grundversorgung
Anlage 4 (zu § 22 Abs. 1)
Beihilfefähige Medizinprodukte
Anlage 5 (zu § 22 Abs. 2 Nummer 1)
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen
Anlage 6 (zu § 22 Abs. 2 Nummer 3 Buchstabe c)
Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
Anlage 7
weggefallen
Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4)
Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel
Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1)
Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel bis 01.01.2023
Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4)
Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
Anlage 12 (zu 25 Absatz 1, 2 und 4)
Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3)
Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3)
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko
Anlage 14a (zu § 41 Absatz 4)
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko
Anlage 15
(weggefallen)
Anlage 16 (zu § 51a Absatz 2)
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Red 20210101