Sachsen: Beihilfeverordnung § 5 Aufwendungen für Komplextherapien

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Beihilfeverordnung des Landes Sachsen: § 5 Aufwendungen für Komplextherapien

 

§ 5 Aufwendungen für Komplextherapien

Werden Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BhV in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet, sind entstandene Aufwendungen unter den Voraussetzungen und bis zur Höhe der Vergütungen beihilfefähig, die von gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern aufgrund entsprechender Vereinbarungen auf Bundes- oder Landesebene für medizinische Leistungen zu tragen sind. Bei Komplextherapien handelt es sich um Berufsgruppen übergreifende Leistungen einer Gruppe von Therapeuten, der auch Ärzte, Psychotherapeuten oder Angehörige von Gesundheit- und Medizinalberufen angehören müssen.


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Red 20260626

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