Beihilfe in Bayern

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Ratgeber "Die Beihilfe" für nur 7,50 Euro

Der beliebte Ratgeber "Die Beihilfe" informiert Beihilfeberechtigte (z. B. Beamte, Beamtenanwärter, Referendare, Lehramtsanwärter, Ruhestandsbeamte) über das Beihilferecht im Bund und in den Ländern.

Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt, dennoch orientieren sich viele Länder an den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV). Der Ratgeber erläutert die Beihilfevorschriften des Bundes, vom Bund abweichende Landesvorschriften werden in einem eigenen Kapitel dargestellt und kommentiert. Die BhV sind im Wortlaut dokumentiert. Als besonderen Service finden Sie ein ausführliches Verzeichnis von beihilfefähigen Kliniken. Den beliebten Ratgeber können Sie hier für nur 7,50 Euro bestellen.

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Beihilferegelungen der Länder

Bayern

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Vorbemerkungen

Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt, beispielsweise bestehen Abweichungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen eines Krankenhauses (Berlin, Niedersachsen, Schleswig-Holstein) und von Aufwendungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (Bayern). In einigen Ländern ist eine sogenannte Kostendämpfungspauschale (Selbstbehalt) eingeführt worden. Sieben Länder haben eigenständige Beihilferegelungen. Dennoch orientieren sich viele der entsprechenden Landesregelungen an den meisten Grundsätzen, die auch für die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) gelten. Deshalb kann der vorliegende Ratgeber auch von Beihilfeberechtigten in den Ländern genutzt werden.
Wichtige – vom Bundesrecht abweichende – Beihilferegelungen fassen wir auf dieser Website zusammen.

Die Beihilfevorschriften ändern sich manchmal mehrmals im Jahr, wir aktualisieren diese Texte daher in unserem Internetangebot unter www.beihilfe-online.de

Bayern 

Zur Übersicht der Beihilfeverordnung

Abweichend von den Regelungen des geltenden Rechts fallen bei einer Inanspruchnahme von Wahlleistungen anlässlich eines stationären Krankenhausaufenthalts folgende Eigenbehalte an:

  • bei der Unterbringung im Zweibett-Zimmer werden von den beihilfefähigen Aufwendungen des Patienten 14,50 Euro pro Liegetag (für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr) abgezogen und
  • bei einer Chefarztbehandlung 25,00 Euro pro Aufenthaltstag.

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  Informationen und Tipps zur Beihilfe 

 

ABC der Beihilfe I Allgemeines zur Beihilfe I Ausland und Beihilfe I Beihilfeantrag I Beihilfefähige AufwendungenBeihilfefähigkeit I Beihilferegelungen Länder I Beihilfevorschriften des Bundes I Bemessungssätze I Beihilfe I Dauernde Pflegbedürftigkeit I Geburt und Beihilfe I Heilkuren I Informationen für Beamtinnen und Beamte - für 12 Monate im Doppelpack mit dem beliebten Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte" nur 19,50 Euro I Klinikverzeichnis I Kostendämpfungspauschale I Krankenversicherung I Landesregelungen zur Beihilfe I Mutter-Kind-KurNach dem Tode I Rechtsvorschriften zur Beihilfe I Sanatoriumsbehandlung I SchönheitschirurgieVater-Kind-Kur I Verfahren der Beihilfegewährung I Verjährung von Beihilfeansprüchen I Verzeichnis von beihilfefähigen Kliniken I Von der Beihilfe ausgeschlossene Behandlungsmethoden I Von der Beihilfe teilweise ausgeschlossene Behandlungsmethoden I Vorsorge und Beihilfe I Zähne und Zahnersatz

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Link-Tipps:   

www.beamten-informationen.de I www.beihilfe-online.de I

www.die-beihilfe.de I www.beihilferecht.de I

www.gesundheitvonabisz.de I www.klinikverzeichnis-online.de I

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