
Ratgeber "Die Beihilfe" für nur 7,50 Euro
Einfach Bild anklicken
Der beliebte Ratgeber "Die Beihilfe" informiert Beihilfeberechtigte (z. B. Beamte, Beamtenanwärter, Referendare, Lehramtsanwärter, Ruhestandsbeamte) über das Beihilferecht im Bund und in den Ländern.
LINK-TIPP zum Beihilferecht: www.beihilfe-online.de
NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte
Unsere Link-TIPPs für Urlaub, Freizeit und Geld:
www.urlaubsverzeichnis-online.de I www.einkaufsvorteile.de I www.heilkurorte.de I
.
.
Beihilferegelungen der Länder
Schleswig-Holstein
.
Vorbemerkungen
Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt, beispielsweise bestehen Abweichungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen eines Krankenhauses (Berlin, Niedersachsen, Schleswig-Holstein) und von Aufwendungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (Bayern). In einigen Ländern ist eine sogenannte Kostendämpfungspauschale (Selbstbehalt) eingeführt worden. Sieben Länder haben eigenständige Beihilferegelungen. Dennoch orientieren sich viele der entsprechenden Landesregelungen an den meisten Grundsätzen, die auch für die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) gelten. Deshalb kann der vorliegende Ratgeber auch von Beihilfeberechtigten in den Ländern genutzt werden.
Wichtige – vom Bundesrecht abweichende – Beihilferegelungen fassen wir auf dieser Website zusammen.
Die Beihilfevorschriften ändern sich manchmal mehrmals im Jahr, wir aktualisieren diese Texte daher in unserem Internetangebot unter www.beihilfe-online.de
Schleswig-Holstein
Zur Übersicht der Beihilfeverordnung
Ab dem 1. Januar 2005 hat das Land Schleswig-Holstein die Beihilfe neu strukturiert und trennt sich von der unmittelbaren Geltung der Beihilfe des Bundes. Künftig wird die Beihilfe auf der Grundlage einer neuen Beihilfeverordnung gewährt. Die errechnete Beihilfe je Kalenderjahr, in welchem die Aufwendungen entstanden sind, wird um einen Selbstbehalt gekürzt, der nach sozialen Gesichtspunkten festgelegt ist:
Besoldungsgruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Betrag
- Stufe1 A 2 bis A 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 Euro
- Stufe 2 A 7 bis A 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 Euro
- Stufe 3 A 10 und A 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,00 Euro
- Stufe 4 A 12 bis A 15, B 1, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,00 Euro
C 1 und C 2,W 1 und W 2
R 1, H 1, H 2 u. H 3
- Stufe 5 A 16, B 2 und B 3, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300,00 Euro
C 3,W 3, R 2 und R 3, H 4
- Stufe 6 B 4 bis B 7, C 4, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400,00 Euro
R 4 bis R 7
- Stufe 7 Höhere Besoldungsgruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500,00 Euro
Die Selbstbehalte vermindern sich bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern auf 70 Prozent. Die Beträge vermindern sich bei Hinterbliebenen auf 60 Prozent von 70 Prozent (= 42 Prozent), bei Waisen auf 12 Prozent von 70 Prozent (= 8,4 Prozent). Die Beträge reduzieren sich für jedes im Familienzuschlag berücksichtigte Kind um 25,00 Euro. Der Selbstbehalt beträgt mindestens 50,00 Euro (Mindestselbstbehalt).
Bei der Stufe 1 (Bes. Gr A 2–A 6) wird kein Mindestselbstbehalt einbehalten. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge im gleichen Verhältnis wie die verminderte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vermindert. Die Mindestsumme der geltend gemachten Aufwendungen für einen Beihilfeantrag beträgt 100,00 Euro (bisher 200,00 Euro). Sehhilfen sind eingeschränkt beihilfefähig (Pauschalierung je nach Einstärkengläser oder Mehrstärkengläser) einschließlich der Fassungen (Festbetrag für die Fassung 20,00 Euro). Implantationen im Kieferbereich sind eingeschränkt beihilfefähig (bis zu zwei Implantate je Kieferhälfte, Pauschalierung je beihilfefähigem Implantat, Honorar 480,00 Euro, Material- und Laborkosten 500,00 Euro).
Die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner von Beihilfeberechtigten, die sich in einer nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden, sind zukünftig berücksichtigungsfähig.
c.
|
| Doppelt informiert - gut informiert: für nur 19,50 Euro |
Beamten-Magazin & Taschenbuch im Doppelpack für nur 19,50 Euro im Jahr
Sie interessieren sich für den öffentlichen Dienst und möchten in allen Fragen des Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferechts auf dem Laufenden bleiben?
Zur Bestellung >>>weiter
NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Behördenmitarbeiter und Personalräte