![]() |
Einfach Bild anklicken |
Taschenbuch "BEIHILFERECHT in Bund und Ländern" für nur 7,50 Euro
NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Behördenmitarbeiter und Personalräte
Unsere Link-TIPPs für Reisen und Einkaufen: www.hotelverzeichnis-online.de I www.einkaufsvorteile.de I
.
.
Beihilferegelungen der Länder
Saarland
.
Vorbemerkungen
Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt, beispielsweise bestehen Abweichungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen eines Krankenhauses (Berlin, Niedersachsen, Schleswig-Holstein) und von Aufwendungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (Bayern). In einigen Ländern ist eine sogenannte Kostendämpfungspauschale (Selbstbehalt) eingeführt worden. Sieben Länder haben eigenständige Beihilferegelungen. Dennoch orientieren sich viele der entsprechenden Landesregelungen an den meisten Grundsätzen, die auch für die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) gelten. Deshalb kann der vorliegende Ratgeber auch von Beihilfeberechtigten in den Ländern genutzt werden.
Wichtige – vom Bundesrecht abweichende – Beihilferegelungen fassen wir auf dieser Website zusammen.
Die Beihilfevorschriften ändern sich manchmal mehrmals im Jahr, wir aktualisieren diese Texte daher in unserem Internetangebot unter www.beihilfe-online.de
Saarland
Zur Übersicht der Beihilfeverordnung
Die saarländischen Beihilfevorschriften wurden zum 1. August 2003 geändert.
Beihilfeantrag
Beihilfe wird nur gewährt, wenn die beantragten Aufwendungen 100,00 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so kann eine Beihilfe dennoch beantragt werden. Die Beihilfe wird auf volle Euro abgerundet.
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die für den Ehegatten des Beihilfeberechtigten entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten im Kalenderjahr vor Antragstellung 15.339 Euro übersteigt. In Ausnahmefällen kann Beihilfe gewährt werden. Für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei Heilmaßnahmen werden im Einzelfall nur Kosten für Materialien, Stoffe und Medikamente erstattet, die dem behandelnden Angehörigen im Rahmen dieser Versorgung entstehen und die nachgewiesen sind. Nahe Angehörige sind: Ehegatte, Kinder, Eltern, Großeltern, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Behandelten. Für die vorübergehende Krankenpflege durch nahe Angehörige gilt das Gleiche wie in den Beihilfevorschriften des Bundes.
Aufwendungen bei Krankheit
Aufwendungen für Wahlleistungen (Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Der Selbstbehalt für Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (bisher 2,56 Euro) wurde wie folgt erhöht:
- 4,00 Euro bei einem Apothekenabgabepreis bis 16,00 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels
- 4,50 Euro bei einem Apothekenabgabepreis von 16,01 Euro bis 26,00 Euro
- 5,00 Euro bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 26,00 Euro
Der Betrag ist in folgenden Fällen nicht abzuziehen
- bei Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- Schwangere bei ärztlich verordneten Arzneimitteln wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung
- Empfänger von Versorgungsbezügen mit Bezügen bis zur Höhe des Mindestruhegehaltes und bei ihnen berücksichtigungsfähige Personen
- dauerhaft Pflegebedürftige bei vollstationärer Pflege
Im Falle einer Krankenhausbehandlung gilt ein Selbstbehalt bei Personen über 18 Jahren von 9,00 Euro je Kalendertag für längstens 14 Kalendertage innerhalb eines Kalenderjahres. Zum 1. Juli 2003 werden die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Brillenfassung abgeschafft und für Heilbehandlungen wie Massagen, Krankengymnastik, Fango etc. ein Eigenanteil von 15 Prozent eingeführt.
Aufwendungen für die Beförderung eines Erkrankten bei notwendiger Behandlung zum nächstgelegenen Behandlungsort sind bis zu den Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse (unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen) der öffentlichen Verkehrsmittel beihilfefähig, es sei denn, aufgrund des Gesundheitszustandes oder in dringenden Fällen ist eine anderweitige Beförderung erforderlich und der behandelnde Arzt bescheinigt dies. Aufwendungen für die Benutzung privater Personenkraftwagen sind nur in Höhe des im Saarländischen Reisekostengesetz festgelegten Betrages beihilfefähig. Von den Beförderungskosten ist ein Eigenanteil von 12,80 Euro je einfache Fahrt in Abzug zu bringen.
Sanatorium und Heilkur
Bei einer Sanatoriumsbehandlung wurde ein täglicher Selbstbehalt von 9,00 Euro eingeführt. Bei Heilkuren sind für Unterkunft und Verpflegung bis 10,00 Euro und für die Begleitperson bis 7,00 Euro beihilfefähig.
Aufwendungen im Todesfall
In Todesfällen wurden die Pauschalen für Erwachsene auf 525,00 Euro und für Kinder auf 225,50 Euro reduziert.
Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
Je nach Pflegestufe sind bei dauernder Pflegebedürftigkeit für häusliche oder teilstationäre
Pflege Aufwendungen
- in Pflegestufe 1 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384,00 Euro
- in Pflegestufe 2 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . 921,00 Euro (teilstationär: 767,00 Euro)
- in Pflegestufe 3 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.432 Euro (teilstationär: 1.074 Euro)
für eine geeignete Pflegekraft monatlich beihilfefähig. In besonders gelagerten Einzelfällen können zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe 3 weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.918 Euro monatlich gewährt werden, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe 3 weit übersteigt. Werden aufgrund eines besonderen Pflegeaufwands höhere Aufwendungen zwingend notwendig, so kann zur Vermeidung einer Notlage eine Beihilfe bis zur Höhe dieser Aufwendungen gewährt werden.
Bei teilstationärer Pflege in einer Pflegeeinrichtung kann zusätzlich zu den Beihilfen eine anteilige Pauschalbeihilfe gewährt werden, wenn der jeweilige Höchstsatz nicht ausgeschöpft ist.
Bei stationärer Pflege sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten nicht beihilfefähig, es sei denn, sie übersteigen folgende monatliche Eigenanteile:
70 Prozent des Einkommens
- bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige
- bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen 40 Prozent des um
- 511,00 Euro verminderten Einkommens bei Beihilfeberechtigten mit einem Angehörigen
- 383,00 Euro verminderten Bezüge bei Versorgungsempfängern mit einem Angehörigen
35 Prozent des um
- 511,00 Euro verminderten Einkommens bei Beihilfeberechtigten mit mehreren Angehörigen (383,00 Euro bei Versorgungsempfängern)
Einkommen sind die monatlichen Dienst- und Versorgungsbezüge – ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und variable Bezügebestandteile – sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversicherung des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten einschließlich dessen sozialversicherungspflichtigen Arbeitseinkommens. Als Angehörige gelten nur der Ehegatte und die berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionen werden als Beihilfe gezahlt. Daneben sind auch die notwendigen Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen beihilfefähig. Kosten für die Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen sind bis zu 2.556 Euro je Maßnahme beihilfefähig, soweit die Pflegeversicherung zu den Kosten Leistungen erbringt.
Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
![]() |
Doppelt informiert - gut informiert: für nur 19,50 Euro |
Beamten-Magazin & Taschenbuch zum Komplettpreis von 19,50 Euro
Mit unseren Informationen zum Beamtenrecht, der Besoldung und Versorgung sowie der
Zur Bestellung >>>weiter
NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Behördenmitarbeiter und Personalräte
zurück zur Übersicht