Rheinland-Pfalz: Besoldungsgesetz (LBesG) § 3 Bestandteile der Besoldung

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

 Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken 

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern selbst komplizierte Sachverhalte in verständlicher Form.

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden


.

>>>zur Übersicht des Besoldungsgesetzes von Rheinland-Pfalz (LBesG)

 

Besoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG): § 3 Bestandteile der Besoldung

 

§ 3 Bestandteile der Besoldung

(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1. Grundgehalt (§§ 22 und 23 Abs. 2 Satz 3, §§ 29 und 34 Satz 2, §§ 35 und 36 Satz 2),

2. Leistungsbezüge für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und B (§ 33),

3. Leistungsbezüge für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung W (§§ 37, 38),

4. Zuschläge, Zulagen und Vergütungen (§§ 41 bis 55),

5. Auslandsbesoldung (§ 56).

(2) Zur Besoldung gehören ferner die Anwärterbezüge (§§ 57 bis 62) als sonstige Bezüge.


Besonderes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beihilfe in Bund und Ländern. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht für Tarifkräfte und Beamte, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld sowie Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei Bücher als PDF: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern >>>zur Bestellung



Red 20260622

mehr zum Thema:
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.beihilfe-online.de © 2026