
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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Besoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG): § 44 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 44 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
(1) Begrenzt dienstfähige Personen erhalten zusätzlich zu der Besoldung nach § 9 Abs. 3 einen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen den nach § 9 Abs. 3 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die die begrenzt dienstfähige Person bei Vollzeitbeschäftigung erhielte.
(2) Ist die Arbeitszeit über die begrenzte Dienstfähigkeit hinaus aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 1 entsprechend dem Verhältnis zwischen
1. der aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit verkürzten Arbeitszeit und
2. der sowohl aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit als auch aufgrund der Teilzeitbeschäftigung verkürzten Arbeitszeit.
(3) Dienstbezüge im Sinne von Absatz 1 sind die Dienstbezüge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 mit Ausnahme von Leistungsbezügen als Einmalzahlung, daneben der Familienzuschlag, die Allgemeine Zulage, Amts- und Stellenzulagen sowie Ausgleichs- und Überleitungszulagen, die wegen des Wegfalls oder einer Verminderung solcher Bezüge zustehen.
(4) Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach § 42, § 43 oder § 43 a zusteht.
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