Rheinland-Pfalz: Besoldungsgesetz (LBesG) § 41a Sonderzuschlag zum Familienzuschlag

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Besoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG): § 41a Sonderzuschlag zum Familienzuschlag

 

§ 41a Sonderzuschlag zum Familienzuschlag

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 wird ein Sonderzuschlag zum Familienzuschlag gemäß Anlage 7 gewährt. Der Betrag vermindert sich um die zustehende Allgemeine Zulage, um die zustehenden Amts- und Stellenzulagen sowie um Ausgleichs- und Überleitungszulagen, die wegen des Wegfalls oder einer Verminderung solcher Bezüge zustehen.

(2) Anspruch auf den Sonderzuschlag gemäß Absatz 1 Satz 1 haben nach Maßgabe der Anlage 7 Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf den Familienzuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie gleichzeitigem Anspruch auf den Familienzuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für mindestens zwei Kinder, deren Ehe- oder Lebenspartnerin oder Ehe- oder Lebenspartner über kein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe mindestens des Höchstbetrags einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch oder über kein aufaddiertes Arbeitsentgelt im Kalenderjahr in Höhe mindestens des Zwölffachen des Höchstbetrags einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch verfügt. Zum Arbeitsentgelt zählen auch Leistungen im Sinne des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.


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Red 20260622

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