Rheinland-Pfalz: Besoldungsgesetz (LBesG) § 28 Obergrenzen und höchstzulässige Ämter im kommunalen Bereich

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Besoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG): § 28 Obergrenzen und höchstzulässige Ämter im kommunalen Bereich

 

§ 28 Obergrenzen und höchstzulässige Ämter im kommunalen Bereich

(1) Abweichend von § 27 können für Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums unterstehen, Beförderungsämter nach sachgerechter Bewertung ausgewiesen werden; hierbei dürfen bei den kommunalen Gebietskörperschaften die Festsetzungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht überschritten werden. Für den Bezirksverband Pfalz gilt § 27 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend.

(2) Es sind folgende Ämter ab Besoldungsgruppe A 13 (Einstiegsamt) zugelassen:

1. in Gemeinden und Verbandsgemeinden

a) ab 15 001 bis zu 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
bis Besoldungsgruppe A 14,

- in großen kreisangehörigen Städten bis Besoldungsgruppe A 15 -,

b) ab 30 001 bis zu 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
bis Besoldungsgruppe A 15,

c) ab 40 001 Einwohnerinnen und Einwohnern
bis Besoldungsgruppe A 16,

2.
in Landkreisen und im Bezirksverband Pfalz
bis Besoldungsgruppe A 16.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 dürfen ausgewiesen werden:

1. Stellen der Besoldungsgruppe A 15

a) in Gemeinden und Verbandsgemeinden

bis zu drei Stellen oder bis zu 40 v. H. der Stellen der Besoldungsgruppen A 13 (Einstiegsamt) und höher,

b) in Landkreisen
bis zu sechs Stellen sowie für den ärztlichen Dienst zusätzlich bis zu drei Stellen,

c) im Bezirksverband Pfalz
eine Stelle,

2. Stellen der Besoldungsgruppe A 16

a) in Gemeinden und Verbandsgemeinden

bis zu zwei Stellen oder bis zu 30 v. H. der Stellen der Besoldungsgruppen A 13 (Einstiegsamt) und höher,

b) in Landkreisen

aa) bis zu 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

eine Stelle sowie für den ärztlichen Dienst zusätzlich eine Stelle bei Erstreckung der Zuständigkeit der Kreisverwaltung als untere Gesundheitsbehörde auf das Gebiet mindestens einer kreisfreien Stadt und einer Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner über 150 000 im Zuständigkeitsbereich,

bb) ab 150 001 Einwohnerinnen und Einwohnern

bis zu zwei Stellen sowie für den ärztlichen Dienst zusätzlich eine Stelle,

c) im Bezirksverband Pfalz
eine Stelle.

(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 bleiben Stellen für Beamtinnen und Beamte außer Betracht, die ausschließlich in Eigenbetrieben und in Betrieben tätig sind, die nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung verwaltet werden.

(5) Abweichend von den Obergrenzen in Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 und in Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung A können unter den übrigen Voraussetzungen eine Stelle der Besoldungsgruppe A 9 und eine Stelle der Besoldungsgruppe A 13 mit der Amtszulage nach der entsprechenden Fußnote ausgestattet werden.


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Red 20260622

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