Rheinland-Pfalz: Besoldungsgesetz (LBesG) § 43 Zuschlag nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Besoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG): § 43 Zuschlag nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze

 

§ 43 Zuschlag nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze

Wird über die gesetzliche Altersgrenze hinaus Dienst geleistet und werden aus diesem Rechtsverhältnis keine Versorgungsbezüge gezahlt, wird ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats ein Zuschlag in Höhe von 8 v. H. des Grundgehalts gewährt; dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und emeritierte Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Der Zuschlag wird längstens für die Dauer von drei Jahren gewährt.


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Red 20260622

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