Beihilfeverordnung: § 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen

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Beihilfeverordnung 

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§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen

(1) Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind beihilfefähig die Aufwendungen bei 1. Frauen vom Beginn des 20. Lebensjahres und bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres an einmal jährlich für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, 2. Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden, 3. bei Kindern und Jugendlichen die Kosten für eine Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr, wobei die Untersuchung auch bis zu 12 Monate vor und nach diesem Zeitintervall durchgeführt werden kann (Toleranzgrenze), 4. Personen vom Beginn des 36. Lebensjahres an jedes zweite Jahr für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien und Kinder-Richtlinien in der Fassung vom 26. April 1976 - Beilage Nummer 28/76 zum Bundesanzeiger Nummer 214 vom 11. November 1976 - sowie Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien vom 24. August 1989 - Bundesarbeitsblatt 1989 Nummer 10 Seite 44 -) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Aufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig; dies gilt nicht für Schutzimpfungen im Zusammenhang mit einem privaten Auslandsaufenthalt.


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