Beihilfeverordnung: § 2 Beihilfeberechtigte Personen

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Beihilfeverordnung 

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§ 2 Beihilfeberechtigte Personen

(1) Beihilfeberechtigt sind

1. Beamte, Richter, entpflichtete Hochschullehrer und Personen, die in einem öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, 2. Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen wurden, 3. Witwen, Witwer, schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden der Verstorbenen vor dem 1. Juli 1977 geschiedene und ihnen gleichgestellte frühere Ehegatten, deren Ehen vor diesem Zeitpunkt aufgehoben oder für nichtig erklärt waren, sowie leibliche und angenommene Kinder nach dem Tode der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen.

(2) Die Beihilfeberechtigung der in Absatz 1 genannten Personen besteht nicht, wenn und solange sie keine Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten, es sei denn, dass die Bezüge auf Grund von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

(3) Nicht beihilfeberechtigt sind

1. Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter,

2. in Absatz 1 Nummer 1 genannte Personen, wenn das Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst ( § 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 21. September 1994 - BGBl. I S. 2648, 3134) beschäftigt sind, 3. in Absatz 1 genannte Personen, denen Leistungen nach § 27 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 297), zuletzt geändert am 11. März 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 526), in der jeweils geltenden Fassung, § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (Bundesgesetzblatt I Seite 413), zuletzt geändert am 4. November 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 3346, 3348), in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.


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