Beihilfeverordnung: § 15 Begrenzung der Beihilfen

 

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Beihilfeverordnung 

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§ 15 Begrenzung der Beihilfen

(1) 1Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen, die

1. von der gesetzlichen Krankenversicherung,

2. von der sozialen Pflegeversicherung,

3. auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeits- oder sonstigen dienstvertraglichen Vereinbarungen, 4. aus einer privaten Schadenversicherung einschließlich einer privaten Krankenversicherung, soweit diese nicht eine Summenversicherung darstellt, 5. von einer privaten Pflegeversicherung nach Maßgabe des § 23 SGB XI oder zur Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 SGB XI zu den geltend gemachten Aufwendungen gewährt werden, die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten. 2Dem Grunde nach beihilfefähig sind die in den §§ 6 bis 13 genannten Aufwendungen, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird, in ihrer tatsächlichen Höhe. 3Bei Anwendung des Satzes 1 bleiben Aufwendungen nach § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 unberücksichtigt.

(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind durch Belege nachzuweisen. 2In Fällen, in denen Leistungen einer privaten oder der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer privaten oder der sozialen Pflegeversicherung nachweislich nach einem Vomhundertsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich; die Leistungen werden nach diesem Vomhundertsatz von den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen errechnet. 3Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.


 

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