Hamburg: Beihilfeverordnung § 55 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 55 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz, Laufbahnzweig Strafvollzugsdienst, die eine Meisterprüfung gemäß §§ 45, 46 und 51a der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. 1998 I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert am 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415, 2416), in der jeweils geltenden Fassung bestanden haben oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß § 50b der Handwerksordnung vorweisen können, erhalten für die Dauer ihrer Verwendung in Funktionen, für die eine Meisterprüfung Voraussetzung ist, eine Stellenzulage 11 nach Anlage IX.

(2) Werden Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz, Laufbahnzweig Strafvollzugsdienst, Aufgaben übertragen, die hinsichtlich Art und Verantwortung den Funktionen in Absatz 1 gleichzusetzen sind, erhalten sie für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Stellenzulage nach Anlage IX.


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Red 20260615

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