
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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§ 70 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter
(1) Anwärterinnen und Anwärtern für ein Lehramt an öffentlichen Schulen wird für selbstständig erteilten Unterricht eine Unterrichtsvergütung gewährt.
(2) Unterrichtsvergütung darf nur für tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden gewährt werden, die über die im Rahmen der Ausbildung festgesetzten Unterrichtsstunden hinaus zusätzlich selbstständig erteilt werden. In einem Bezugszeitraum von einem Kalendermonat dürfen im Durchschnitt pro Woche nicht mehr Unterrichtsstunden als im Umfang von einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vergütet werden. Zu den im Rahmen der Ausbildung nach Satz 1 zu erteilenden Unterrichtsstunden, für die eine Unterrichtsvergütung nicht gewährt wird, zählen Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und, soweit dies gefordert wird, Unterricht in eigener Verantwortung der Anwärterin oder des Anwärters.
(3) Die Unterrichtsvergütung wird in Höhe der für das angestrebte Lehramt festgesetzten Beträge der Mehrarbeitsvergütung gezahlt.
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