Hamburg: Beihilfeverordnung § 49 Zulage für Polizei und Steuerfahndungsdienst

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 49 Zulage für Polizei und Steuerfahndungsdienst

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sowie Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Sicherheitszulage nach § 53 gewährt.

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Schicht- und dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.


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Red 20260615

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