
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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§ 62a Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel
(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter nach § 15 BeamtStG in ein statusrechtlich dem früheren Amt wertgleiches Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt und verringern sich durch die Versetzung ihr oder sein früheres Grundgehalt zuzüglich der grundgehaltsergänzenden Zulagen, kann eine Ausgleichszulage gewährt werden, wenn an der Gewinnung der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ein erhebliches dienstliches Interesse besteht.
(2) Die Höhe der Ausgleichszulage bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Grundgehalt zuzüglich der grundgehaltsergänzenden Zulagen der bisherigen Verwendung und der neuen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung. Sie verringert sich bei jeder Erhöhung dieser Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag und bei Gewährung einer weiteren Zulage, mit Ausnahme von Erschwerniszulagen, um den Betrag dieser Zulage.
(3) Amtszulagen, die nach der Versetzung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mehr zustehen, bleiben bei der Berechnung nach Absatz 2 Satz 1 unberücksichtigt.
(4) Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht.
(5) Für den Wegfall von Stellenzulagen findet § 62 entsprechende Anwendung, mit Ausnahme des § 62 Absatz 1 Satz 4.
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