Hamburg: Beihilfeverordnung § 76 Übergangsregelung bei Bezug einer Allgemeinen Stellenzulage sowie einer Amtszulage in der Besoldungsgruppe A 13

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 76 Übergangsregelung bei Bezug einer Allgemeinen Stellenzulage sowie einer Amtszulage in der Besoldungsgruppe A 13

Beamtinnen und Beamte, die am 31. Juli 2023 neben der Allgemeinen Stellenzulage nach § 48 auch Anspruch auf eine Amtszulage nach Anlage I Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 1, 2 oder 3 hatten, erhalten ab dem 1. August 2023 eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Betrages der Allgemeinen Stellenzulage gemäß § 48 Nummer 2 am 31. Juli 2023.


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Red 20260615

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