
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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>>>zur Übersicht des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG)
§ 82 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis
Ansprüche auf Grundgehalt nach der Anlage VI sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach der Anlage 1 oder 2 des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes ausgeschlossen. Der Anspruch auf Grundgehalt nach der Anlage VI entsteht erst mit der Zuordnung zu oder dem Erreichen einer Stufe des Grundgehaltes nach den Vorschriften des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Grundgehalt nach der Anlage 1 oder 2 des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes.
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Besonderes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beihilfe in Bund und Ländern. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht für Tarifkräfte und Beamte, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld sowie Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei Bücher als PDF: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern >>>zur Bestellung |