Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 3 Berücksichtigungsfähige Personen

(1) Berücksichtigungsfähige Personen sind

1. die Ehegattinnen und Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der beihilfeberechtigten Person und

2. die im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähigen Kinder der beihilfeberechtigten Person.

Im Hinblick auf die Geburt eines nichtehelichen Kindes der beihilfeberechtigten Person gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Person nach Satz 1 Nummer 1. Die Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder beihilfeberechtigter Waisen sind keine berücksichtigungsfähigen Personen.

(2) Die Berücksichtigung von Ehegattinnen und Ehegatten oder von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem diese Personen im Familienzuschlag nicht mehr berücksichtigungsfähig sind. Die Berücksichtigung von Kindern endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kinder im Familienzuschlag nicht mehr berücksichtigungsfähig sind, bei Wegfall am 31. Dezember eines Jahres mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres. Darüber hinaus bleiben Kinder, für die der Kinderanteil im Familienzuschlag rückwirkend wegfällt, bis zum Ablauf des Kalendermonats berücksichtigungsfähig, für den zuletzt der Kinderanteil gezahlt wurde, ohne dass die beihilfeberechtigte Person den Wegfallgrund kannte oder hätte kennen müssen.


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