Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 7 Zusammentreffen des Beihilfeanspruchs mit anderen Ansprüchen

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 7 Zusammentreffen des Beihilfeanspruchs mit anderen Ansprüchen

(1) Besteht eine Heilfürsorgeberechtigung nach § 79 LBG in Verbindung mit der Heilfürsorgeverordnung oder entsprechenden anderen landesrechtlichen Vorschriften, tritt der Beihilfeanspruch auf Erstattung von Aufwendungen nach den Abschnitten 2 bis 4 und 6 dieser Verordnung in voller Höhe zurück. Dies gilt nicht für die Aufwendungen nach § 50 Absatz 2 und § 56.

(2) Ist eine Beihilfeberechtigung nach § 4 Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 vorrangig, tritt der Beihilfeanspruch in voller Höhe zurück, soweit Aufwendungen bereits aufgrund der vorrangigen Beihilfeberechtigung beihilfefähig sind.

(3) Besteht ein Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen nach § 26 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) , tritt der Beihilfeanspruch in voller Höhe zurück. Dies gilt auch, wenn Aufwendungen darauf beruhen, dass Unfallversicherungsleistungen nach § 26 SGB VII nicht bei den Ärztinnen und Ärzten sowie Krankenhäusern beansprucht werden, die nach § 34 Absätze 1 bis 3 SGB VII an der Durchführung der besonderen unfallmedizinischen Behandlung beteiligt sind. Dies gilt nicht für Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Kinder einer beihilfeberechtigten Person.

(4) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz nach Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, tritt der Beihilfeanspruch in Höhe der tatsächlich gewährten Geldleistungen zurück. Die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen sind in voller Höhe von den tatsächlich beihilfefähigen Aufwendungen nach § 60 abzuziehen. Werden die in Satz 1 genannten Ansprüche nicht geltend gemacht, tritt der Beihilfeanspruch in voller Höhe zurück. Satz 3 gilt nicht für Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Kinder einer beihilfeberechtigten Person sowie für Ansprüche auf Leistungen nach den Kapiteln 5, 7 und 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) und hierauf bezugnehmende Vorschriften.

(5) Beruhen Aufwendungen auf einem Schadenereignis, aufgrund dessen die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person Schadenersatz von einem Dritten erlangen kann, tritt der Beihilfeanspruch in der Höhe dieses Schadenersatzanspruchs zurück. Satz 1 gilt auch für übertragene, verjährte, erloschene oder im Vergleichsweg abgefundene Ansprüche. Aufwendungen sind jedoch beihilfefähig, wenn sie auf einem Ereignis beruhen, das nach § 81 LBG zum Übergang des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs auf den Dienstherrn oder auf eine Versorgungskasse führt.


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