Mecklenburg-Vorpommern: Besoldungsgesetz (LBesG M-V) § 10 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 10 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

 

§ 10 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

(1) Erhalten Berechtigte nach § 1 aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden ihre Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 Prozent für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihnen verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent ihrer Dienstbezüge. Erhalten sie als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 Prozent gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.

(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher Berechtigte nach § 1 ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung haben und Ruhegehaltsansprüche erwerben. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Versorgung, die Berechtigte nach § 1 nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments erhalten.

(4) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.

(5) Berechtigte nach § 1 sind in den Fällen der Absätze 1 bis 3 zur schriftlichen Anzeige gegenüber der bezügezahlenden Stelle verpflichtet.


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