Mecklenburg-Vorpommern: Besoldungsgesetz (LBesG M-V) § 19 Dienstlicher Wohnsitz

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 19 Dienstlicher Wohnsitz

 

§ 19 Dienstlicher Wohnsitz

(1) Dienstlicher Wohnsitz von Berechtigten nach § 1 ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit der nach § 1 berechtigten Person ist,

2. den Ort, in dem die nach § 1 berechtigte Person mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,

3. einen Ort im Inland, wenn die nach § 1 berechtigte Person im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.

Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.


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Red 20260617

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