Mecklenburg-Vorpommern: Besoldungsgesetz (LBesG M-V) § 50 Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankeneinrichtungen

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 50 Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankeneinrichtungen

 

§ 50 Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankeneinrichtungen

(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankeneinrichtungen, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben der Zulage für Polizei, Steuerfahndung und Verwendung auf See nach § 48 gewährt.


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Red 20260617

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