Mecklenburg-Vorpommern: Besoldungsgesetz (LBesG M-V) § 66 Prüfungsvergütung für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Verordnungsermächtigung

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 66 Prüfungsvergütung für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Verordnungsermächtigung

 

§ 66 Prüfungsvergütung für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Verordnungsermächtigung

Die für das Hochschulwesen zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppe W 1 sowie verbeamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Besoldungsordnung A an einer Hochschule eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschulprüfungen und Staatsprüfungen entstehen.


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Red 20260617

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